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Kosten der Teilungsversteigerung: Wer zahlt was?

Gerichtsgebühren, Gutachten, Anwalt – mit Rechenbeispiel nach GKG und RVG

Die Kosten einer Teilungsversteigerung bestehen aus Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz, den Kosten für das Verkehrswertgutachten und Auslagen. Den Vorschuss zahlt der Antragsteller. Die Verfahrenskosten werden aber aus dem Versteigerungserlös vorweg entnommen und mindern damit den Anteil aller Miteigentümer. Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro liegen die Gerichtsgebühren im Beispiel unten bei rund 4.300 Euro, zuzüglich Gutachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerichtsgebühren richten sich nach dem Verkehrswert bzw. dem Gebot (§ 54 GKG) und fallen für Anordnung, Verfahren, Versteigerungstermin und Verteilung an.
  • Vorschuss: Spätestens bei der Bestimmung des Versteigerungstermins wird ein Vorschuss in Höhe des Doppelten der Termingebühr erhoben (§ 15 Abs. 1 GKG). Ihn zahlt der Antragsteller.
  • Am Ende zahlen alle: Die Verfahrenskosten werden – bis auf die Anordnungsgebühr – vorweg aus dem Erlös entnommen (§ 109 ZVG). Die Zuschlagsgebühr trägt nur der Ersteher.
  • Anwalt: Jeder Beteiligte trägt seinen eigenen Anwalt. Für die Vertretung eines Miteigentümers ist nach § 26 Nr. 2 RVG sein Anteil maßgebend.
Beratungsgespräch am Schreibtisch mit Vertrag, Richterhammer und Waage

Welche Kosten fallen bei einer Teilungsversteigerung an?

Die Gerichtsgebühren für Zwangs- und Teilungsversteigerungen stehen im Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (Anlage 1 zum GKG, Nr. 2210 bis 2216). Dazu kommen Auslagen des Gerichts, vor allem die Vergütung des Sachverständigen für das Verkehrswertgutachten und die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen.

Nr. KV GKGWofürGebühr
2210Entscheidung über den Antrag auf Anordnung120,00 € (fest)
2211Verfahren im Allgemeinen0,5 Gebühr
2212statt 2211: Beendigung, bevor der erste Termin bestimmt ist0,25 Gebühr
2213Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Geboten0,5 Gebühr (entfällt bei Versagung nach §§ 74a, 85a ZVG)
2214Erteilung des Zuschlags0,5 Gebühr
2215Verteilungsverfahren0,5 Gebühr
2216statt 2215: keine oder nur beschränkte Verteilung durch das Gericht0,25 Gebühr

Die Höhe einer vollen Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle zu § 34 GKG. Stellen mehrere Miteigentümer den Antrag gemeinsam, gelten sie für die Gebühr Nr. 2210 als ein Antragsteller.

Nach welchem Wert werden die Gebühren berechnet?

Für das Verfahren im Allgemeinen und den Versteigerungstermin ist der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert maßgebend (§ 54 Abs. 1 GKG, § 74a Abs. 5 ZVG). Die Gebühren für den Zuschlag und die Verteilung berechnen sich nach dem Gebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 und 3 GKG).

Eine Besonderheit der Teilungsversteigerung: Ersteigert ein bisheriger Miteigentümer, vermindert sich der Wert für die Zuschlagsgebühr um seinen eigenen Anteil (§ 54 Abs. 2 GKG).

Rechenbeispiel: Haus mit 300.000 Euro Verkehrswert

Annahmen: zwei Miteigentümer zu je 50 Prozent, festgesetzter Verkehrswert 300.000 Euro, ein Dritter ersteigert mit einem Meistgebot von 270.000 Euro, keine bestehen bleibenden Rechte. Gebührentabelle nach Anlage 2 zum GKG, Stand November 2026.

PositionBerechnungBetrag
Anordnung (Nr. 2210), bleibt beim AntragstellerFestgebühr120,00 €
Verfahren (Nr. 2211), Wert 300.000 €0,5 × 2.878,00 €1.439,00 €
Versteigerungstermin (Nr. 2213), Wert 300.000 €0,5 × 2.878,00 €1.439,00 €
Verteilungsverfahren (Nr. 2215), Wert 270.000 €0,5 × 2.668,00 €1.334,00 €
Gerichtsgebühren gesamt4.332,00 €
davon aus dem Erlös (ohne Anordnung, § 109 ZVG)4.332,00 € − 120,00 €4.212,00 €
Zuschlag (Nr. 2214), Wert 270.000 €, zahlt der Ersteher0,5 × 2.668,00 €1.334,00 €

Hinzu kommen die Kosten des Gutachtens und der Bekanntmachungen. Sie hängen vom Aufwand ab; der Sachverständige wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Der Vorschuss nach § 15 Abs. 1 GKG beträgt im Beispiel 2 × 1.439,00 € = 2.878,00 €.

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Die tatsächlichen Kosten hängen vom festgesetzten Verkehrswert, vom Gebot und vom Verlauf des Verfahrens ab.

Wer zahlt die Kosten der Teilungsversteigerung?

Kostenschuldner gegenüber dem Gericht ist zunächst, wer das Verfahren beantragt hat – soweit die Kosten nicht aus dem Erlös entnommen werden können. Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher (§ 26 GKG).

KostenpositionZahlt zunächstTrägt am Ende
Gebühr für die AnordnungAntragstellerAntragsteller (§ 109 Abs. 1 ZVG)
Übrige Gerichtsgebühren (Vorschuss)Antragstelleralle Miteigentümer anteilig über den Erlös (§ 109 ZVG)
Gutachten, BekanntmachungenAntragstelleralle Miteigentümer anteilig über den Erlös
Zuschlagsgebühr–Ersteher
Eigener Anwaltjeder Beteiligtejeder Beteiligte selbst

Wird das Verfahren ohne Zuschlag beendet – zum Beispiel weil der Antragsteller seinen Antrag nach einer Einigung zurücknimmt –, gibt es keinen Erlös, aus dem die Kosten entnommen werden könnten. Dann bleibt es bei der Haftung des Antragstellers. Wie die Kosten intern verteilt werden, sollte deshalb Teil jeder Einigung sein.

Was kostet ein Anwalt bei einer Teilungsversteigerung?

Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für die Vertretung im Versteigerungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr von 0,4 (Nr. 3311 VV RVG), für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins eine Terminsgebühr von 0,4 (Nr. 3312 VV RVG). Für das Verteilungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr gesondert; sie ist im Beispiel unten nicht enthalten. Vertritt der Anwalt einen Miteigentümer, ist dessen Anteil der Gegenstandswert (§ 26 Nr. 2 RVG).

PositionBerechnungBetrag
Gegenstandswert: Anteil 50 % von 300.000 €150.000 €
Verfahrensgebühr (Nr. 3311)0,4 × 2.053,50 €821,40 €
Terminsgebühr (Nr. 3312)0,4 × 2.053,50 €821,40 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002)20 % der Gebühren, höchstens 20 €20,00 €
Zwischensumme1.662,80 €
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008)315,93 €
Summe1.978,73 €

Statt der gesetzlichen Gebühren kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Die Ersteinschätzung bei uns ist kostenfrei.

Experten-Tipp – Kosten in die Verhandlung einbeziehen

Eine Teilungsversteigerung kostet alle Miteigentümer Geld – über die Gebühren, die vom Erlös abgehen, und über einen möglichen Versteigerungsabschlag. Das ist ein sachliches Argument für eine Einigung: Wer die Gerichtskosten aus dem Beispiel und einen realistischen Abschlag gegen ein Übernahmeangebot rechnet, findet oft einen Spielraum, den beide Seiten akzeptieren können.

Weitere Kosten für den Ersteher

Wer ersteigert, zahlt neben dem Gebot die Zuschlagsgebühr, die Kosten der Eintragung im Grundbuch und grundsätzlich Grunderwerbsteuer. Für Miterben, für Ehegatten und – im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung – für frühere Ehegatten sieht das Grunderwerbsteuergesetz Befreiungen vor (§ 3 Nr. 3 bis 5 GrEStG). Ob sie greifen, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem Termin geprüft werden.

Fazit

Die Kosten einer Teilungsversteigerung sind kalkulierbar: Gerichtsgebühren nach Verkehrswert und Gebot, Gutachten, eigener Anwalt. Der Antragsteller geht in Vorleistung, wirtschaftlich tragen am Ende alle Miteigentümer die Verfahrenskosten über den Erlös. Endet das Verfahren ohne Zuschlag, bleibt der Antragsteller auf den Kosten sitzen – ein Grund, die Kostenfrage in jede Einigung aufzunehmen.

Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten einer Teilungsversteigerung?

Den Vorschuss zahlt der Antragsteller. Die Verfahrenskosten werden später aus dem Erlös entnommen (§ 109 ZVG), sodass sie wirtschaftlich alle Miteigentümer anteilig tragen. Nur die Gebühr für die Anordnung bleibt beim Antragsteller. Die Zuschlagsgebühr trägt der Ersteher, den eigenen Anwalt jeder Beteiligte selbst.

Wer zahlt das Gutachten bei einer Teilungsversteigerung?

Die Kosten des Verkehrswertgutachtens sind Auslagen des Gerichts. Der Antragsteller schießt sie vor, am Ende werden sie mit den übrigen Verfahrenskosten aus dem Erlös entnommen.

Wie hoch sind die Kosten für den Antrag auf Teilungsversteigerung?

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung fällt eine Festgebühr von 120,00 Euro an (Nr. 2210 KV GKG). Spätestens bei der Bestimmung des Versteigerungstermins wird ein Vorschuss in Höhe des Doppelten der Termingebühr fällig.

Wer zahlt, wenn die Teilungsversteigerung abgebrochen wird?

Ohne Zuschlag gibt es keinen Erlös. Dann haftet der Antragsteller gegenüber dem Gericht. Endet das Verfahren, bevor der erste Termin bestimmt ist, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,25 (Nr. 2212 KV GKG).

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